Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1601
VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86 (https://dejure.org/1988,1601)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.12.1988 - 9 S 2730/86 (https://dejure.org/1988,1601)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Dezember 1988 - 9 S 2730/86 (https://dejure.org/1988,1601)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1601) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Werbeverbot für Apotheken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 103
  • NJW 1989, 1184 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 139
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Es entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats, für Streitigkeiten über Inhalt und Umfang von Berufspflichten eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zuzulassen (siehe auch BVerwGE 67, 261).

    Da sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 19 GG nur auf die Zulassung zu den Heilberufen erstreckt, nicht aber deren Berufsausübungsregeln umfaßt, ist für diesen Bereich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder anzunehmen, soweit der Apotheker zum Berufsstand der Heilberufe gezählt wird (so BVerwGE 67, 261, 263 f.; 72, 73, 76 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Regelungsgegenstand des Heilmittelwerbegesetzes zutreffend dahingehend näher umschrieben, daß er nur die Werbung "für" Arzneimittel betrifft (BVerwGE 67, 261), also den "Wettbewerb zwischen Arzneimitteln" verschiedener Hersteller.

    Das Heilmittelwerbegesetz läßt daher alle aus Gründen des Berufs- und Standesrechts der Apotheker im Zusammenhang mit der Werbung mit Heilmittel notwendigen Regelungen unberührt (vgl. BVerwGE 67, 261, 263; so auch Kammergericht Beschluß vom 28.1.1987 -- 1 Kart 4/86 --, Pharmazeutische Zeitung 1987, 2151 f. m.w.N.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).

    Was die Werbung für Arzneimittel und damit die hierauf gerichtete Absatzsteigerung anbelangt, so unterliegen die Apotheker bereits durch das Heilmittelwerbegesetz weitgehenden Beschränkungen (siehe auch BVerwGE 67, 261 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86

    Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Das in § 10 Nr. 15 BO enthaltene Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke ist auch insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO erstreckt (Vorlage an das BVerwG gem § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.06.1987, NJW 1988, 2322).

    Entgegen der von den Antragstellern und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung (Urteil vom 24.6.1987, NJW 1988, 2322) wird die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker durch die ihnen auferlegten Beschränkungen für wettbewerbliches Verhalten nur geringfügig berührt.

    Mit der 1968 durch § 12 der Apothekenbetriebsordnung vom 7.8.1968 (BGBl. I S. 939) getroffenen Entscheidung, enumerativ bestimmte, sogenannte apothekenübliche Waren zum Verkauf in Apotheken zuzulassen, wollte der Gesetzgeber nicht die Aufgabenstellung der Apotheke verändern und aus marktpolitischen Gründen insoweit einen Wettbewerb eröffnen (so aber OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987 a.a.O.); die Freigabe von Nicht-Arzneimitteln zum Verkauf in der Apotheke erfolgte nur, weil sich dies angesichts der besonderen Sachkunde des Apothekers für die im einzelnen abschließend bezeichneten Waren anbot.

    Der Ausschluß jeglicher Produktwerbung und die weitreichende Reglementierung der Existenzwerbung seien mithin zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks nicht erforderlich (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987, a.a.O.).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird daher nach Auffassung des Senats durch § 10 Nr. 15 BO nicht verletzt (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987, a.a.O.).

    In dieser Frage hat allerdings das OVG Rheinland-Pfalz mit Normenkontrollurteil vom 24.6.1987 (NJW 1988, 2322) anders entschieden und hat die vergleichbare Regelung des § 8 Satz 2 Nr. 17, 2.

  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Da sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 19 GG nur auf die Zulassung zu den Heilberufen erstreckt, nicht aber deren Berufsausübungsregeln umfaßt, ist für diesen Bereich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder anzunehmen, soweit der Apotheker zum Berufsstand der Heilberufe gezählt wird (so BVerwGE 67, 261, 263 f.; 72, 73, 76 f.).

    Nur darüber hinausgehende wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind nach dem GWB zu beurteilen (BVerwGE 72, 73, 81 und Kammergericht a.a.O.).

    (2) Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, widerspricht eine gesetzliche Ermächtigung, die pauschal dem Satzungsgeber die Regelung von Berufspflichten überläßt, die auch eine Ordnung wettbewerblicher Verhaltensweisen einschließt, nicht der Aufgabenverteilung zwischen Gesetz- und Satzungsgeber, wie sie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Art. 20 GG vorschreibt (vgl. BVerwGE 72, 73, 75 f.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).

    Es wird vielmehr auch zu Recht angenommen, daß über eine unangemessene Werbung für das Randsortiment und einen sich hieraus ergebenden Konkurrenzkampf der Apotheker untereinander eine Entwicklung dahin eingeleitet werden kann, daß der Apotheker seine ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Arzneimittelversorgung nicht mehr vorrangig wahrnimmt, sondern sich zunehmend einträglicheren Geschäften mit dem Randsortiment zuwendet (vgl. zu den sich aus einer übertriebenen Werbung ergebenden Gefahren BVerwGE 72, 73, 78 f. sowie BVerfGE 53, 96, 98 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1985 - 9 S 223/84

    Werbeverbot für Ärzte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Wie der Senat in seinem Normenkontrollbeschluß vom 27.3.1985, -- 9 S 223/84 -- VBlBW 1985, 303 f., im Fall des Werbeverbots für Ärzte entschieden hat, können Maßnahmen zur Einhaltung von Berufspflichten vom Vorstand der Kammer als dem Exekutivorgan erlassen werden, deren Überprüfung nicht in die Kompetenz der Berufsgerichte, sondern in die der Verwaltungsgerichte fällt.

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).

    Für freie Berufe ist es aber gerade kennzeichnend, daß im Interesse der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe und im Interesse eines einheitlichen, Ansehen und Vertrauen in der Bevölkerung begründenden Berufsbilds der Wettbewerb unter den Angehörigen des freien Berufes ausgeschlossen oder stark eingeschränkt wird (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303, 305 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).

    Wirtschaftswerbung fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts, wenn sie einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (BVerfGE 71, 162, 175).

    Die in Ansehung des Art. 12 Abs. 1 GG vorgenommene Güterabwägung gilt hier in gleichem Maße (vgl. hierzu und zur abweichenden Beurteilung, wenn ein Werbeverbot eine Buchveröffentlichung betrifft, BVerfGE 71, 162, 178 f.).

  • BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot für Apotheker

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).

    Es wird vielmehr auch zu Recht angenommen, daß über eine unangemessene Werbung für das Randsortiment und einen sich hieraus ergebenden Konkurrenzkampf der Apotheker untereinander eine Entwicklung dahin eingeleitet werden kann, daß der Apotheker seine ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Arzneimittelversorgung nicht mehr vorrangig wahrnimmt, sondern sich zunehmend einträglicheren Geschäften mit dem Randsortiment zuwendet (vgl. zu den sich aus einer übertriebenen Werbung ergebenden Gefahren BVerwGE 72, 73, 78 f. sowie BVerfGE 53, 96, 98 f.).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Berufsausübungsregelungen, die einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahekommen, sind von Verfassungs wegen nur unter strengen Voraussetzungen unbedenklich, während eine nur geringfügige Beeinträchtigung der freien Berufsausübung als freiheitsbeschränkende Maßnahme eher hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 61, 291, 311 -- Tierpräparator -- und BVerfGE 28, 21, 32 -- Bagatelleingriff --).

    Dann muß aber angesichts des Rechtsgestaltungsspielraums des Normgebers, dem als öffentlich-rechtlichem Berufsverband die größte Sachkunde zur Regelung der eigenen Berufsangelegenheiten zukommt, die getroffene restriktive Regelung auch als im Rechtssinne erforderlich angesehen werden, wenn ihr nicht offensichtlich fehlsame und unvertretbare Wertungen zugrundeliegen, was vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. zur Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bei Berufsausübungsregelungen BVerfGE 23, 50, 56; 28, 21, 31; vgl. auch die Prognoserechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 30, 250, 262 ff.; 39, 210, 226; 50, 290, 332 ff.; siehe auch BVerwGE 70, 318 zum Kontrollmaßstab bei Kapazitätsnormen; die Erforderlichkeit von restriktiven Werbebeschränkungen wird hingegen aufgrund der von den Gerichten vorgenommenen Wertung und Prognose der Entwicklungsabläufe verneint von OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987; BGH, Urteil vom 30.1.1983, NJW 1983, 2085, 2086; Kammergericht, Beschluß vom 12.3.1986, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Dieses gewerbliche Element ist jedoch von untergeordneter Bedeutung und tritt gegenüber den Pflichten zurück, die der Apotheker aus seiner Verantwortung für das Gemeinwohl als Angehöriger eines freien Berufs wahrzunehmen hat (vgl. BVerfGE 17, 232, 239).

    Weil ihm Dienste höherer Art aufgetragen sind, muß das Streben nach Gewinn, wie es der gewerblichen Wirtschaft eigen ist, bei ihm zurücktreten (so ausdrücklich BVerfGE 17, 232, 239).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1988 - 9 S 1824/87

    Verbot der Soziierung von Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Wie der Senat für den vergleichbaren Fall der Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater entschieden hat (Urteil vom 13.4.1988 -- 9 S 1824/87 --), kann angesichts des Fehlens einer dem § 223 BRAO entsprechenden Generalklausel (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.5.1983, DVBl. 1983, 942) nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber für alle Streitigkeiten zwischen Apothekern und Apothekerkammer, die sich in Anwendung und Auslegung des Kammergesetzes und der Berufsordnung ergeben, nur den Rechtsweg vor der Berufsgerichtsbarkeit eröffnen wollte.

    Es ist in Ansehung der Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt durch Art. 19 Abs. 4 GG dem Betroffenen nicht zuzumuten, sich dem Makel einer Berufspflichtverletzung auszusetzen, nur um die rechtliche Zweifelsfrage als Beschuldigter in einem berufsgerichtlichen Verfahren klären zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 13.4.1988 a.a.O. und Urteil vom 27.4.1988 -- 9 S 418/87 --).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
    Dann muß aber angesichts des Rechtsgestaltungsspielraums des Normgebers, dem als öffentlich-rechtlichem Berufsverband die größte Sachkunde zur Regelung der eigenen Berufsangelegenheiten zukommt, die getroffene restriktive Regelung auch als im Rechtssinne erforderlich angesehen werden, wenn ihr nicht offensichtlich fehlsame und unvertretbare Wertungen zugrundeliegen, was vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. zur Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bei Berufsausübungsregelungen BVerfGE 23, 50, 56; 28, 21, 31; vgl. auch die Prognoserechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 30, 250, 262 ff.; 39, 210, 226; 50, 290, 332 ff.; siehe auch BVerwGE 70, 318 zum Kontrollmaßstab bei Kapazitätsnormen; die Erforderlichkeit von restriktiven Werbebeschränkungen wird hingegen aufgrund der von den Gerichten vorgenommenen Wertung und Prognose der Entwicklungsabläufe verneint von OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987; BGH, Urteil vom 30.1.1983, NJW 1983, 2085, 2086; Kammergericht, Beschluß vom 12.3.1986, a.a.O.).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

  • BGH, 20.01.1983 - I ZR 13/81

    Kaufmannseigenschaft eines Apothekers

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

  • BVerwG, 27.09.1962 - I C 51.61
  • BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 52.81

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Zuständigkeit des Ehrengerichtshofs

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1987 - 9 S 2504/85

    Normenkontrolle: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Satzung des Versorgungswerks

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1982 - 5 S 1421/81

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen

  • OVG Berlin, 10.07.1981 - 2 A 2.80

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan;

  • KG, 03.03.1987 - 1 Kart 4/86
  • OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91

    Werbeverbot; Nichtapothekenpflichtige Arzneimittel; Apothekenübliche Waren

    Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (3 N 1.89), der auf eine Vorlage des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 5.12.1988 - 9 S 2730/86 -) in einem vergleichbaren Verfahren zurückgehe.

    Im Land Niedersachsen haben die Berufsgerichte der Apotheker keine umfassende und abschließende Kompetenz zur Entscheidung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die sich in Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Berufsordnung über die Berufspflichten ergeben (zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.1988, VBlBW 1989, 139; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 5.9.1991, NJW 1992, 994 [BVerwG 05.09.1991 - 3 N 1/89] = GewArch 1992, 96).

    Insofern ist Raum für den Erlaß von berufsständischen Verhaltensregelungen, die im übrigen auch von der Kompetenz des Bundes in Art. 74 Nr. 19 GG nicht erfaßt werden (BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.12.1988, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1994 - 9 S 3114/93

    Werbeverbot für Apotheker durch Berufsordnung der Landesapothekerkammer

    Das Verbot der Werbung außerhalb der Apotheke für den Vertrieb apothekenüblicher Waren iS von § 25 ApBetrO (ApoBetrO) (sog Randsortiment) in der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist mit höherrangigem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbar (wie VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluß vom 05.12.1988 - 9 S 2730/86 -, VBlBW 1989, 139 und BVerwG, Beschluß vom 05.09.1991, BVerwGE 89, 30).

    Durch Beschluß vom 5.12.1988 - 9 S 2730/86 - (VBlBW 1989, 139) hat der Senat dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage vorgelegt, ob das in § 10 Nr. 15 BO enthaltene Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO erstreckt.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86

    Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von

    Durch Beschluß vom 5.12.1988 (VBlBW 1989, 139) hat der Senat dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage vorgelegt, ob das in § 10 Nr. 15 BO enthaltene Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO erstreckt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1999 - A 6 S 1974/98

    Widerruf der Asylanerkennung; fehlerhaftes Verpflichtungsurteil auf

    Dies ist nur der Fall, wenn es sich entweder um spätere Änderungen der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage - also um Änderungen jenseits der zeitlichen Grenze der Rechtskraft - handelt oder wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 153 VwGO beseitigt ist (so überzeugend BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., sowie Hess. VGH, Urteil vom 2.4.1993 - 10 UE 1413/91; mißverständlich VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 13.10.1988 - A 13 S 703/88 -, VBlBW 1989, 139 mit zutreffender Anmerkung von Rühmann, a.a.O., S. 141).
  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 D 374/21

    E-Mail; E-Mail-Adresse; Normenkontrolle; Psychologischer Psychotherapeut;

    Allerdings enthält das Heilberufsgesetz keine umfassende und abschließende Kompetenz der Berufsgerichte zur Entscheidung über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die sich in Anwendung und Auslegung seiner Normen bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Satzungen ergeben können (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.12.1988 - 9 S 2730/86, juris Rn. 23 für das baden-württembergische Heilberufsgesetz).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag; Fachgebietsbeschränkung für Ärzte

    Auch im Normenkontrollverfahren, das kein reines Beanstandungsverfahren, sondern zugleich ein Verfahren zur Gewährung individuellen Rechtsschutzes ist, darf das Gericht nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, daß sich die Rechtsstellung des Antragstellers durch die erstrebte Entscheidung - die Nichtigerklärung der untergesetzlichen Norm - verbessern könnte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 5.12.1988 - 9 S 2730/86 -, VBlBW 1989, 139, m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.08.1997 - A 3 K 12700/96

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter; Feststellung von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht